Im Jahr 2020 wurde das längere gemeinsame Lernen in Sachsen ermöglicht, die Gemeinschaftsschule als weitere Schulart wurde in das Sächsische Schulgesetz aufgenommen. Dem Voran ging der Volksantrag für längeres gemeinsames Lernen in Sachsen mit über 50.000 Unterschriften, welcher von unserem Verein maßgeblich getragen und von einem breit aufgestellten Bündnis unterstützt wurde.
Der letztendlich verabschiedete Gesetzentwurf unterschied sich in wesentlichen Punkten vom Volksantrag. Bereits im Beratungsverfahren wiesen wir darauf hin, dass sich nur wenige Schulen auf den Weg zur Gemeinschaftsschule machen werden können. Ebenso war eine Konzentration in den Großstädten zu befürchten.
Als Verein Länger Gemeinsam Lernen – Gemeinschaftsschule in Sachsen e.V. haben wir den Prozess in den letzten vier Jahren begleitet, uns mit Schulen und dem Kultusministerium ausgetauscht und bestehende Gemeinschaftsschulen besucht. Zum aktuellen Schuljahr existieren lediglich fünf Gemeinschaftsschulen, davon nur zwei in öffentlicher Trägerschaft, und vier Oberschulen+, allesamt in freier Trägerschaft.
Für die anstehenden Koalitionsverhandlungen fordern wir deshalb:
1. Die Zügigkeiten sind zu überarbeiten.
Die Zügigkeiten sind zu überarbeiten. Eine Gemeinschaftsschule sollte mindestens 3-zügig statt bisher 4-zügig geführt werden können. Eine Oberschule+ maximal 3-zügig statt bisher 2-zügig. So kann abgesichert werden, dass jede Schulgemeinschaft in die Lage versetzt wird, eine Schule des längeren gemeinsamen Lernens zu werden.
2. Regelungen zu den Differenzierungsfächern anpassen.
Regelungen zu den Differenzierungsfächern anpassen. In der Schulordnung Gemeinschaftsschule sollten die KMK-Beschlüsse tatsächlich umgesetzt werden, statt einer Überinterpretation dieser: Mathematik ab Kl. 7, Deutsch und Englisch ab Kl. 8, Naturwissenschaften ab Kl. 9 und der flexible Einsatz der 2. Fremdsprache sowie unter Zugrundelegung des Sächsischen Schulgesetzes und der dort formulierten Kann-Bestimmung der Differenzierung ab Klasse 7, um die tragende Säule der Binnendifferenzierung zu verwirklichen.
3. Besetzung der Schulleitungspositionen regeln.
Besetzung der Schulleitungspositionen regeln. Damit keine amtierende Schulleitung sich neu auf ihre eigenen Stellen bewerben muss, ist diese Regelung zu überarbeiten. Generell sollten die Regelungen im Beamten-, Besoldungs- und Schulrecht so angepasst werden, dass eine Teamleitung ermöglicht wird. So können dann auch Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe eine Leitung mit Vertreter*innen aus Grundschule, Oberschule und Gymnasium erhalten, um das umfangreiche pädagogische Spektrum sowie die verschiedenen zu erwerbenden Schulabschlüsse abzubilden.
4. Neuberechnung des bedarfserhöhenden Faktors für freie Schule.
Neuberechnung des bedarfserhöhenden Faktors für freie Schule. Um Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft gleichberechtigt zu finanzieren, ist eine faire Anpassung des bedarfserhöhenden Faktors notwendig. Bisher bremst der Wert bestehende freie Schulen aus, um sich auf den Weg zur Gemeinschaftsschule zu begeben, da mit finanziellen Verlusten zu rechnen ist.
5. Mehr Unterstützung für das längere gemeinsame Lernen in Sachsen.
Mehr Unterstützung für das längere gemeinsame Lernen in Sachsen. Die gleichberechtigte Schulart “Gemeinschaftsschule” wird es nur geben, wenn der Prozess zur Neugründung oder Umwandlung aktiv begleitet und unterstützt wird. Ein durch das Kultusministerium koordiniertes Netzwerk “Längeres gemeinsames Lernen” für interessierte, bestehende und werdende Initiativen und Schulgemeinschaften ist notwendig, um den Schulentwicklungsprozess zu fördern.