Gesetzentwurf

Lesen Sie hier den Gesetzentwurf zum zentralen Paragraf 7a!

Auszug aus dem Volksantrag „Längeres gemeinsames Lernen in Sachsen“: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Gemeinschaftsschule im Freistaat Sachsen

§ 7a Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt eine darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte allgemeine Bildung. Die Gemeinschaftsschule umfasst die Primarstufe (Klassenstufen 1 bis 4), die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) sowie die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12). Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss sowie aufgrund der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erwerben.

(2) Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus in einem gemeinsamen Bildungsgang und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierenden Unterricht individuell gefördert. Ab Klassenstufe 9 kann je nach Leistungsstand des Schülers und angestrebtem Abschluss abschlussbezogenes Lernen erfolgen. Der Unterricht kann getrennt nach Klassenstufen oder jahrgangs- bzw. klassenstufenübergreifend erteilt werden. An Gemeinschaftsschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Gemeinschaftsschule

1. die Primarstufe und die Sekundarstufe I oder
2. die Sekundarstufe I und II oder
3. die Sekundarstufe I

umfassen.

Bei einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 3 muss die Möglichkeit des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife durch die Kooperation mit einem allgemeinbildenden oder beruflichen Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule gewährleistet werden. Dazu hat die jeweilige Gemeinschaftsschule im Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 ein Gymnasium oder eine Gemeinschaftsschule im Einvernehmen mit diesen zu bestimmen.

Bei einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 Nummer 2 oder 3 soll das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch die Kooperation mit mindestens einer Grundschule im Einvernehmen mit dieser gewährleistet werden. Dazu hat die jeweilige Gemeinschaftsschule im Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 mindestens eine Grundschule zu bestimmen. Zugleich sind darin die Schritte zum Aufbau einer Primarstufe darzulegen.

Inhalt und Struktur der Zusammenarbeit sowie der Schulübergang werden in Kooperationsvereinbarungen geregelt.

(4) Die Gemeinschaftsschulen können

1. durch Neueinrichtung einer Gemeinschaftsschule auf Beschluss des Schulträgers oder

2. durch Schulartänderung bereits bestehender Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger

einzeln oder in Kooperation eingerichtet werden.

(5) Der Schulträger hat bei der Einrichtung der Gemeinschaftsschule gemäß Absatz 4 zur Erteilung der Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 1 und 4 ein Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 vorzulegen. In dem Schulprogramm der Gemeinschaftsschule sind die zu erreichenden Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Formen und Methoden gemeinsamen Lernens in einer vielfältig zusammengesetzten Schülerschaft festzulegen. Das Schulprogramm hat sich dabei an den für die jeweilige Schulstufe geltenden Lehrplänen zu orientieren und kann von den entsprechenden Stundentafeln abweichen. Bei einer Schulartänderung gemäß Absatz 4 Nummer 2 ist darin auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule zu beschreiben

(6) § 4a Absatz 4 Satz 4 und 5, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 bis 9, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5, 6, 7 und 8 gelten entsprechend.

Hier finden Sie de Gesetzentwurf Volksantrag.

vollständiger Gesetzentwurf 

Hier finden Sie eine Gegenüberstellung des aktuell gültigen Schulgesetzes und der Änderungen, die durch den Volksantrag geändert werden sollen. Die Synopse dient als Lesehilfe..

Schulgesesetz (Gegenüberstellung)